
| § 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen | |
(1) | Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend “AGB”, gelten für Dienstleistungsverträge mit der P.A.S. – W. Frieß Boten- und Kurierdienst GmbH, nachfolgend P.A.S., über die Beförderung von Postsendungen, einschließlich weiterer Leistungen wie z.B. Botengänge, Postaustausch, Erledigungen, u.ä. |
(2) | Änderungen der Leistungsbeschreibung und der vorliegenden AGB werden dem Auftraggeber durch P.A.S. schriftlich mitgeteilt. Soweit nicht ein schriftlicher Widerspruch des Auftraggebers innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei P.A.S. eingeht, gelten diese Änderungen als akzeptiert. |
| § 2 Leistungen der P.A.S. | |
(1) | P.A.S. befördert werktäglich (montags bis freitags) an den Auftraggeber gerichtete Sendungen dritter Absender zum vereinbarten Bestimmungsort und liefert sie dort im vereinbarten Zeitrahmen an den Auftraggeber ab. |
(2) | P.A.S. holt werktäglich (montags bis freitags) Sendungen des Auftraggebers am vereinbarten Übernahmeort im vereinbarten Zeitrahmen ab und befördert diese zum vereinbarten Zielort, z.B. DPAG, privater Briefdienstleister oder Zustellung durch P.A.S.. P.A.S. liefert diese Sendungen bei der entsprechenden Annahmestelle im Namen des Auftraggebers zur Weiterbeförderung als Briefsendung zu den jeweils geltenden AGB des Weiterbeförderers ein. Der Auftraggeber erteilt der P.A.S. hierfür ausdrücklich Befreiung des Verbots des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB. |
(3) | P.A.S. stellt dem Auftraggeber zur Vor- und Nachbereitung der Beförderung notwendige Briefbehälter zur Verfügung. Diese Behälter unterliegen dem Eigentum der Deutschen Post AG oder einem anderen Dienstleister. |
(4) | P.A.S. erbringt alle weiteren vereinbarten Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung, mindestens aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. |
| § 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers | |
(1) | Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Sendungen den gesetzlichen Bestimmungen sowie den AGB des jeweiligen Beförderers entsprechen. |
(2) | Der Auftraggeber wird die abzuholenden Sendungen geordnet in den zur Verfügung gestellten Behältern übergeben. |
(3) | Der Auftraggeber wird Sendungen, deren Beförderung gegen schriftlichen Auftrags-/Einlieferungsnachweis erfolgt (z.B. Einschreiben, Nachnahme, Infobrief) von den übrigen Sendungen getrennt übergeben. Die für die Einlieferung notwendigen Begleitpapiere wird er diesen Sendungen in deutlich erkennbarer Form beifügen. P.A.S. wird die quittierten Einlieferungsnachweise dem Auftraggeber in den darauffolgenden Tagen zurückgeben. |
| § 4 Entgelt und Abrechnung | |
(1) | Der Auftraggeber hat für die Leistungen von P.A.S. die vereinbarten Entgelte zu entrichten. |
(2) | P.A.S. teilt Änderungen der Entgelte dem Auftraggeber in schriftlicher Form mit. Soweit nicht ein schriftlicher Widerspruch des Auftraggebers innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei P.A.S. eingeht, gelten diese Änderungen als von diesem Zeitpunkt an akzeptiert. |
| § 5 Vertragsdauer und Kündigung | |
(1) | Verträge über Dienstleistungen treten mit der Unterzeichnung in Kraft und gelten auf unbestimmte Zeit, oder bis zum vereinbarten Termin, sofern eine feste Vertragslaufzeit vereinbart wird. Sie können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Zahlungsverzug des Auftraggebers mit mindestens zwei Monatsbeträgen. |
| § 6 Abtretungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot | |
(1) | Die Abtretung von Rechten aus Dienstleistungsverträgen und die Übertragung dieser Verträge insgesamt durch den Auftraggeber bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von P.A.S.. |
(2) | Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber gegen Ansprüche der P.A.S. aus diesen Verträgen oder damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist nur statthaft, sofern die fällige Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. |
| § 7 Sonstige Regelungen | |
(1) | Die Vertragsparteien teilen Änderungen und Ergänzungen, die sich auf die Durchführung der Leistungen (z.B. Umzug) und auf das Vertragsverhältnis (Kontoverbindung, Änderung der Firmierung) auswirken, dem Vertrags- partner unverzüglich mit. |
(2) | Es gilt deutsches Recht, insbesondere Frachtrecht (§§ 407 ff. HGB). Bei Anwendung zwingender internationaler oder ausländischer Vorschrift gilt deutsches Recht ergänzend. |
| Stand: Juni 2010 | |